Aufschub vom Wehrdienst aufgrund der Betreuung einer Ehefrau mit Drittgruppen-Behinderung: Rechtliche Analyse

Angesichts der aktuellen Lage in der Ukraine, in der eine allgemeine Mobilisierung ausgerufen wurde und Kriegszustand herrscht, stehen viele Wehrpflichtige vor einer schwierigen Entscheidung: zum Dienst verpflichtet zu werden oder rechtliche Wege zu nutzen, um die Dienstzeit zu verzögern.
Eine Möglichkeit besteht darin, einen Aufschub aufgrund der Betreuung einer an Drittgruppe Behinderter leidenden Ehefrau zu beantragen.
Der Rechtsanwalt Gennadiy Kapralov erklärte gegenüber UNIAN, dass ukrainisches Recht einem Wehrpflichtigen das Recht einräumt, eine Verzögerung zu beantragen, wenn seine Ehefrau eine Behinderung der dritten Gruppe aufweist.
Dabei ist hervorzuheben, dass das Gesetz nicht verlangt, dass die Behinderung der Ehefrau der ersten oder zweiten Gruppe angehört; es genügt, die Behinderung durch entsprechende Dokumente nachzuweisen.
Zu den wichtigsten Nachweisen gehören die Heiratsurkunde, ein Gutachten der Medizinisch-Sozialen Stelle (MSK) zur Behinderung sowie eine Familienzusammenstellungsbescheinigung.
Es kann jedoch vorkommen, dass die Wehrersatzbehörden, basierend auf aktualisierten Daten in der Datenbank «Reserves+», den Antrag ablehnen, selbst wenn alle Dokumente ordnungsgemäß vorliegen.
In solchen Fällen wird empfohlen, eine schriftliche Ablehnung zu fordern, die später gerichtlich angefochten werden kann.
Wenn das Gericht im Sinne des Wehrpflichtigen entscheidet, ist die Wehrersatzbehörde verpflichtet, den Aufschub zu gewähren.
Zudem ist zu beachten, dass während der Sommerferien und der Studienanmeldezeit die Erlangung eines solchen Aufschubs erschwert sein kann, was die Möglichkeit einschränkt, den Dienst legal aufzuschieben.